Versorgungssicherheit

Krankenhausplanung, Notfallstufen, Sicherstellungszuschläge, Leistungsgruppen. Woraus sich Versorgungssicherheit zusammensetzt – und woran sie scheitert.

Definition und Hintergrund

Versorgungssicherheit ist ein Systembegriff mit zwei Blickrichtungen, die häufig vermischt werden. Aus Sicht der Bevölkerung geht es um Erreichbarkeit und Verfügbarkeit: Ist im Notfall rechtzeitig eine geeignete Klinik erreichbar, und wird die erforderliche Leistung dort in ausreichender Qualität erbracht? Aus Sicht des einzelnen Krankenhauses geht es um Vorhaltung und Robustheit: Können Personal, Infrastruktur und Material auch dann bereitgestellt werden, wenn Auslastung, Ausfälle oder externe Störungen das Übliche überschreiten?

Beide Perspektiven treffen sich in einer Grundspannung, die die gesamte Krankenhauspolitik prägt: Vorhaltung kostet Geld und wird in einem fallbezogenen Vergütungssystem nur unzureichend abgebildet. Eine Klinik, die für seltene, aber kritische Situationen Kapazität bereithält, wird dafür im reinen DRG-System nicht bezahlt – sie wird bezahlt, wenn sie Fälle behandelt. Genau an dieser Stelle setzt die Krankenhausreform mit der Vorhaltevergütung an.

Welche rechtlichen Instrumente sichern die Versorgung?

InstrumentRechtsgrundlageWirkung
Krankenhausplanung der LänderKrankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), LandeskrankenhausgesetzeAufnahme in den Krankenhausplan begründet den Versorgungsauftrag und den Anspruch auf Investitionsförderung; die Länder verantworten die bedarfsgerechte Versorgungsstruktur
Versorgungsauftrag als Abrechnungsvoraussetzung§ 8 KHEntgG, § 109 SGB VVergütet werden grundsätzlich nur Leistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags; der Versorgungsvertrag begründet die Zulassung zur Versorgung der Versicherten
Gestuftes System von Notfallstrukturen§ 136c Abs. 4 SGB V, Regelungen des G-BADrei qualifizierte Stufen – Basis-, erweiterte und umfassende Notfallversorgung – mit Mindestvorgaben zu Fachabteilungen, Personalqualifikation und zeitlicher Verfügbarkeit; daneben die Stufe der Nichtteilnahme. An die Stufen sind Zu- und Abschläge geknüpft
Sicherstellungszuschläge§ 136c Abs. 3 SGB V, § 9 KHEntgGZusätzliche Finanzierung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser insbesondere in ländlichen Räumen, die die vom G-BA festgelegten Voraussetzungen erfüllen; die Liste wird jährlich vereinbart
Leistungsgruppen und VorhaltevergütungKHVVG, angepasst durch das KHAG (2026), § 17b KHGZuweisung bundeseinheitlicher Leistungsgruppen durch die Länder als Voraussetzung für Leistungserbringung und Vorhaltevergütung; nach dem KHAG 61 Leistungsgruppen, Start der Vorhaltevergütung um ein Jahr verschoben
IT-Sicherheit und Cyberresilienz§ 391 SGB V, BSI-Gesetz in der Fassung der NIS-2-UmsetzungAlle Krankenhäuser müssen IT-Sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten; regulierte Einrichtungen im Sektor Gesundheit unterliegen zusätzlichen Registrierungs-, Melde- und Risikomanagementpflichten

Wichtig für das Verständnis: Der Sicherstellungsauftrag im engeren sozialrechtlichen Sinn – also die Verpflichtung, eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten – liegt im ambulanten vertragsärztlichen Bereich bei den Kassenärztlichen Vereinigungen. Für die stationäre Versorgung erfüllen die Länder diese Aufgabe über die Krankenhausplanung. Die Begriffe werden in der Diskussion häufig gleichgesetzt, meinen aber unterschiedliche Zuständigkeiten.

Was die Krankenhausreform an der Logik ändert

Bislang entschied im Wesentlichen die Fallmenge über den Erlös. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz und seiner Anpassung durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz – vom Bundestag am 6. März 2026 beschlossen, vom Bundesrat am 27. März 2026 gebilligt, Inkrafttreten im April 2026 – verschiebt sich die Logik: Ein Teil der Mittel wird aus den Fallpauschalen ausgegliedert und leistungsgruppen- sowie standortbezogen als Vorhaltevergütung ausgezahlt.

Damit wird Versorgungssicherheit erstmals unmittelbar finanziert – aber an Bedingungen geknüpft. Die Länder weisen den Krankenhäusern Leistungsgruppen zu; Vorhaltevergütung erhält grundsätzlich nur, wer die zugehörigen Qualitätskriterien und – sobald die entsprechende Rechtsverordnung greift – Mindestvorhaltezahlen erfüllt. Das KHAG hat die Zahl der Leistungsgruppen von 65 auf 61 reduziert, den Start der Vorhaltevergütung um ein Jahr verschoben und die Ausnahmemöglichkeiten erweitert, unter anderem zur Sicherung der Flächenversorgung sowie für Kooperationen zwischen nahe beieinander liegenden Standorten.

Für die einzelne Klinik bedeutet das eine strategische Verschiebung: Die entscheidende Frage ist nicht mehr allein, wie viele Fälle Sie behandeln, sondern welche Leistungsgruppen Ihnen zugewiesen werden und ob Sie deren Strukturanforderungen dauerhaft erfüllen. Da Zeitpläne und Rechtsverordnungen weiterhin in Bewegung sind, sollten Sie den aktuellen Stand vor jeder Planungsentscheidung prüfen.

Wie wirkt Versorgungssicherheit auf den OP-Betrieb?

Auf Betriebsebene ist Versorgungssicherheit keine abstrakte Politikfrage, sondern eine Frage der Belastbarkeit von Prozessen. Der OP ist dabei besonders exponiert, weil er von vielen Vorleistungen gleichzeitig abhängt.

  • Notfallintegration: Krankenhäuser mit höheren Notfallstufen müssen ungeplante Eingriffe jederzeit aufnehmen können. Ohne reservierte Kapazität kollidieren Notfälle mit dem Elektivprogramm und erzeugen Absagen. Das Fachglossar von BDA/DGAI, BDC/DGCH und VOPM bietet dafür passende Kennzahlen: Notfall-Aufkommen je Dringlichkeitsstufe und Notfall-Integration, also der Anteil an Notfällen innerhalb der geplant vorgehaltenen Saalöffnungszeit.
  • Personalvorhaltung: Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsmodelle müssen den Facharztstandard auch außerhalb der Regelarbeitszeit sicherstellen und zugleich das Arbeitszeitgesetz einhalten. Die Kombination ist rechnerisch anspruchsvoll und in vielen Häusern die eigentliche Grenze der Notfallfähigkeit.
  • Material- und Sterilgutverfügbarkeit: Lieferengpässe bei Arzneimitteln, Implantaten oder Einmalmaterial treffen den OP unmittelbar. Ebenso wirkt die Aufbereitungskapazität: Ist die AEMP der Engpass, ist die Notfallfähigkeit begrenzt, unabhängig von Personal und Sälen. Details dazu enthält der Beitrag zum Instrumentarium.
  • IT-Ausfallresilienz: Fällt das Krankenhausinformationssystem aus, muss der OP-Betrieb im Notbetrieb weiterlaufen können. Dazu gehören dokumentierte Ausfallkonzepte, papiergestützte Rückfallverfahren und geübte Abläufe – nicht nur ein Notfallplan im Ordner.
  • Nachsorgekapazität: Ohne verfügbare Aufwachraum-, IMC- und Intensivplätze lässt sich weder das Elektivprogramm stabil halten noch Notfallkapazität sichern.

Wie lässt sich Versorgungssicherheit messen?

Belastbare Aussagen entstehen nur mit Daten. Bewährt haben sich Kennzahlen, die Belastungsspitzen und Ausweichreaktionen sichtbar machen, statt nur Durchschnitte abzubilden:

  • Notfall-Aufkommen und Notfall-Integration je Dringlichkeitsstufe, getrennt nach Tages- und Randzeiten.
  • Ratio abgesetzter Fälle mit strukturiert erfasster Absageursache – das Fachglossar empfiehlt die Ursachendokumentation ausdrücklich.
  • Anteil elektiver Eingriffe, die außerhalb der regulären Betriebszeit begonnen oder beendet werden (Überauslastung).
  • Verfügbarkeitsquoten nachgelagerter Betten sowie Wartezeiten auf Verlegung.
  • Ausfallzeiten kritischer Systeme und Ergebnisse geübter Notbetriebsszenarien.

Der praktische Wert dieser Kennzahlen liegt weniger im Benchmarking als in der Frühwarnung. Steigende Absagequoten und zunehmende Randzeitenbelastung sind in aller Regel die ersten sichtbaren Zeichen dafür, dass die Vorhaltung an ihre Grenze kommt – lange bevor sich das in Qualitätsindikatoren niederschlägt.

Häufige Fragen zur Versorgungssicherheit

Wer ist für die Versorgungssicherheit im Krankenhausbereich zuständig?

Die Länder. Sie verantworten über die Krankenhausplanung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Landeskrankenhausgesetzen eine bedarfsgerechte stationäre Versorgungsstruktur und die Investitionsförderung. Der Sicherstellungsauftrag im sozialrechtlichen Sinn für die ambulante vertragsärztliche Versorgung liegt dagegen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen – beide Begriffe werden häufig verwechselt.

Was sind Sicherstellungszuschläge?

Zusätzliche Entgeltbestandteile für bedarfsnotwendige Krankenhäuser, insbesondere in ländlichen Räumen, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Abs. 3 SGB V festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Die Liste der berechtigten Häuser wird jährlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart; die Höhe der Zuschläge richtet sich unter anderem nach der Zahl der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen.

Welche Notfallstufen gibt es?

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nach § 136c Abs. 4 SGB V drei qualifizierte Stufen definiert: Basisnotfallversorgung, erweiterte und umfassende Notfallversorgung. Daneben besteht die Stufe der Nichtteilnahme. Für jede Stufe gelten Mindestvorgaben zu Art und Anzahl der Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Notfallleistungen. An die Stufen sind Zu- und Abschläge geknüpft.

Was ändert die Krankenhausreform an der Versorgungssicherheit?

Sie verknüpft Finanzierung und Struktur enger. Die Länder weisen bundeseinheitliche Leistungsgruppen zu – nach dem KHAG 61 statt 65 –, und ein Teil der Fallpauschalen wird als leistungsgruppen- und standortbezogene Vorhaltevergütung ausgezahlt. Anspruch besteht grundsätzlich nur bei Erfüllung der Qualitätskriterien und der noch näher zu regelnden Mindestvorhaltezahlen. Der Start der Vorhaltevergütung wurde durch das KHAG um ein Jahr verschoben; Zeitpläne und Rechtsverordnungen sind weiterhin in Bewegung.

Welche IT-Anforderungen gehören zur Versorgungssicherheit?

Nach § 391 SGB V müssen alle Krankenhäuser nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen gegen Störungen von Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer IT-Systeme treffen; der Nachweis kann über einen vom BSI als geeignet festgestellten branchenspezifischen Sicherheitsstandard erfolgen. Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie kommen für regulierte Einrichtungen im Sektor Gesundheit Registrierungs-, Melde- und Risikomanagementpflichten nach dem BSI-Gesetz hinzu.

Wie lässt sich Notfallkapazität planen, ohne das Elektivprogramm zu gefährden?

Über reservierte Kapazität statt über Puffer im Kopf. Praktisch bedeutet das: definierte Notfallzeitfenster oder Notfallsäle, eine verbindliche Dringlichkeitsklassifikation im OP-Statut, Erfassung von Notfall-Aufkommen und Notfall-Integration sowie eine Programmplanung, die Randzeiten nicht dauerhaft überbucht. Ohne diese Struktur werden Notfälle systematisch über Absagen elektiver Eingriffe finanziert.

Versorgungssicherheit: das Wichtigste in fünf Punkten

  1. Kein einheitlicher Rechtsbegriff: Sie speist sich aus Krankenhausplanung, Notfallstufenregelungen, Sicherstellungszuschlägen, Leistungsgruppen und IT-Sicherheitsrecht.
  2. Für die stationäre Versorgung sind die Länder über die Krankenhausplanung zuständig; der sozialrechtliche Sicherstellungsauftrag der KVen betrifft die ambulante Versorgung.
  3. Drei qualifizierte Notfallstufen nach § 136c Abs. 4 SGB V mit Mindestvorgaben zu Fachabteilungen, Personal und Verfügbarkeit, verknüpft mit Zu- und Abschlägen.
  4. KHVVG und KHAG koppeln Finanzierung an zugewiesene Leistungsgruppen und Qualitätskriterien; die Vorhaltevergütung finanziert Vorhaltung erstmals unmittelbar.
  5. Auf Betriebsebene entscheidet die Belastbarkeit von Personal, Sterilgut, IT und Nachsorgekapazität – messbar über Notfall-Integration, Absagequote und Randzeitenbelastung.

Versorgungssicherheit entsteht damit nicht durch Absichtserklärungen, sondern durch belastbare Strukturen – und die lassen sich messen. Wie sich die Finanzierungslogik verändert, vertieft der Beitrag zur DRG-Fallpauschale. Welche Rolle die Nachsorgekapazität spielt, erläutern die Einträge zur Intermediate Care und zur postoperativen Versorgung. Wie sich Vorhaltung in Personalmodelle übersetzt, behandelt unsere Leistungsseite zur OP-Personalplanung.

Rechtliche und fachliche Quellen

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Josephine Ruppert von JR OP-Strategen
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